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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehung zwischen der Sitewerk AG, CHE-434.650.965, Werkhofstrasse 52, 4500 Solothurn, und dem Kunden. Mit der Inanspruchnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

1.2 Es gelten ausschliesslich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sitewerk AG. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind wegbedungen, selbst wenn die Sitewerk AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder einen Auftrag vorbehaltlos ausführt. Wird der Auftrag abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sitewerk AG erteilt, so gelten die Abweichungen nur, wenn sie vonderSitewerk AG schriftlich anerkannt worden sind.

1.3 Die durch Sitewerk AG zu erbringenden Leistungen werden in einem separaten Vertrag festgelegt. Eine akzeptierte Offerte gilt als Vertrag.

1.4Die Sitewerk AG behält sich vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Kundenicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen widerspricht.

2 Verpflichtungen der Sitewerk AG

2.1 Die Sitewerk AG erbringt die Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

2.2 Massgebend für den Umfang, die Art und die Qualität der Lieferungen und Leistungen ist ausschliesslich der zwischen den Vertragspartnern geschlossene Vertrag. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht insbesondere auch kein Anspruch auf Pflege, Support, Dokumentation, Source Code, Schulung etc.

2.3 Erkennt die Sitewerk AG, dass die vereinbarten Leistungen unvollständig oder zur Erreichung des vom Kunden verfolgten Zwecks ungeeignet sind, informiert die Sitewerk AG den Kunden über diesen Umstand.2.4Sofern und sobald Verzögerungen absehbar sind, informiert die Sitewerk AG den Kunden.

3 Verpflichtungen des Kunden

3.1 DerKunde stellt sicher, dass alle Mitwirkungsleistungen, welche für die Erbringung der Sitewerk AG geschuldeten Dienstleistungen erforderlich sind, rechtzeitig und für die Leistungserbringerin kostenlos erbracht werden. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistungen aktiv mitzuwirken.

3.2 Dem Kunden sind die Merkmale der Leistung bekannt. Er hat überprüft, dass die Vertragsgegenstände seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und gibt die Anforderungen an die Leistungen vor. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

3.3 Die nicht gehörige Erfüllung von Mitwirkungspflichten kann zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand führen, was zu Lasten des Kunden geht.

3.4 Der Kundesichert zu, dass allfällige von ihm beigesteuerteInhalte(Texte, Fotos, Grafiken, 3D Assets etc.) den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Kunde hält die Sitewerk AG von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schadlos.

4 Arbeitsort und Vergabe von Unteraufträgen

4.1 Die Arbeit wird am Sitz der Sitewerk AG in Solothurn durchgeführt. Wenn der Kunde es nicht ausdrücklich vorgängig schriftlich untersagt, ist die Sitewerk AG berechtigt, Dritte mit Sitz in der Schweiz, der EU oder ausserhalb der EU als Unterbeauftragte einzusetzen. Für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung steht die Sitewerk AG ein.

5 Änderungen der Leistung

5.1 Die Vertragspartner können schriftlich Änderungen und Ergänzungen der vereinbarten Leistung verlangen. Die Sitewerk AG kann die Ausführungen des Änderungsverlangens schriftlich verweigern, wenn ihr die Ausführung im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar ist, oder wenn die Änderungen oder Erweiterungen nicht durchführbar sind.

5.2 Der Kunde wird die Analyse eines Änderungswunsches beauftragen. Sitewerkermittelt innerhalb einer von den Vertragspartnern zu vereinbarenden Frist die Auswirkungen auf den vereinbarten Leistungsumfang und stellt sie schriftlich in einem Nachtragsangebot dar. Der Aufwand, der der Sitewerk AG durch die Untersuchung der Änderung entsteht, ist vom Kunden gesondert zu vergüten.

5.3 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sind schriftlich in einem Nachtrag zum Vertrag zu vereinbaren. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über eine Vertragsanpassung, führt Sitewerk den Vertrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches aus.

5.4 Soweit eine Ursache, die die Sitewerk AG nicht zu vertreten hat, die Vertragserfüllung beeinträchtigt, kann Sitewerk eine angemessene Verschiebung der Termine oder eine Änderung des Leistungsumfangs verlangen. Hat der Kunde die Ursache zu vertreten, kann Sitewerk auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.

6 Leistungszeit, Verzögerungen

6.1 Angaben zum Leistungs-und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, die Sitewerk AG hat einen Liefertermin vorgängig schriftlich als «verbindlich» zugesagt. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten; die Sitewerk AG steht also in Bezug auf Lieferungen und Leistungen Dritter nur dafür ein, dass die Bestellung ordnungsgemäss durchgeführt wird und die Nichtbelieferung im Übrigen nicht auf Gründen beruht, die Sitewerk AG zu vertreten hat. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.

6.2 Die Einhaltung des Leistungszeitpunkts setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs-und sonstigen Vertragspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der Verzögerung sowie einer angemessenen Anlaufzeit verlängert. Dies gilt auch, wenn die Sitewerk AG durch sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder technischen Einrichtungen ohne Verschulden der Sitewerk AG, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Leistungsänderungen), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen.

6.3Wenn dem Kunden die Projektstörungen oder Verzögerungen zurechenbar sind, stellt die Sitewerk AG (unbeschadet weitergehender Ansprüche) eventuell entstehende Mehrkosten in Rechnung. Zudem ist die Sitewerk AG berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter (unter Erstreckung der Liefertermine) vorzuziehenund die Lieferzeit angemessen zu verlängern.Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist die Sitewerk AG berechtigt, für den ihr entstandenen Schaden einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen Schadenersatz zu verlangen.

6.4 Die Sitewerk AG gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen im Hinblick auf die noch ausstehenden Leistungen an-gemessen sein. Ein möglicher Anspruch auf nachgewiesenen Verzugsschaden bleibt in jedem Fall auf den Wert der betroffenen (Teil-)Lieferung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Verzugsfolgeschäden, indirekte Schäden, Kosten für Deckungskäufe, entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Ein Vertragsrücktritt des Kunden infolge Lieferverzuges ist ebenfalls ausgeschlossen.

7 Nutzungs-und Eigentumsrechte

7.1 Der Kunde erhält, sofern nichts anderes vereinbart wurde, an den ausschliesslich von der Sitewerk AG bzw. dessen Mitarbeitenden geschaffenen und vertraglich definierten Leistungen nach vollständiger Bezahlung ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht(Lizenz).Sofern und soweit die vertraglich definierten Leistungen geistiges Eigentum von Dritten(inkl. Open Source) sind bzw. auf geistiges Eigentum von Dritten (inkl. Open Source) zurückgreifen, gelten die Lizenz-bzw. Vertragsbedingungen der jeweiligen Dritten. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den vertraglich definierten Leistungen verbleiben bei der Sitewerk AG bzw. den jeweiligen Dritten und werden nicht an den Kunden abgetreten.

7.2 Unter Vorbehalt der vertraglichen Geheimhaltungspflichten, ist die Sitewerk AG stets berechtigt, die vertraglich definierten Leistungen und das erlangte Wissen zu kopieren, wiederzuverwenden, weiterzuentwickeln, Dritten zur Nutzung zu überlassen und/oder in irgendwelcher Form zu nutzen und zu verwerten.

7.3 Die Sitewerk AG ist in der Verwendung des während der Leistungserbringung erarbeiteten Know-hows frei, sofern dabei die Geschäftsgeheimnisse des Kunden gewahrt bleiben.7.4Die Sitewerk AG darf den Kundennamen & Logo zur Vermarktung nutzen, sobald ein vertragliches Verhältnis zustande gekommen ist. Unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, darf die Sitewerk AG Inhalte zur erbrachten Leistung unmittelbar nach deren Abnahme gemäss Ziff. 10zur Vermarktung nutzen.

8 Geheimhaltung, Datenschutz

8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen, die Geschäfts-oder Betriebsgeheimnisse beinhalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln und nicht zu verwerten. Dies gilt insbesondere für die von Sitewerk AG gelieferte Software und vom Kunden hergestellten Kopien hiervon. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Informationen und Unterlagen so, dass ein Zugang oder die Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist.

8.2 Mitarbeiter der Vertragspartner und an der Vertragsdurchführung beteiligte Dritte, die dienstlich Zugang zu den in Abs. 1 genannten Informationen und Unterlagen haben, sind schriftlich über die Geheimhaltungs-und Sicherungspflicht zu belehren und entsprechend zu verpflichten. Für die Mitarbeiter des Kunden gilt dies auch hinsichtlich der Rechtsverhältnisse an der Software und den Befugnissen des Kunden gemäss Ziffer 7.

8.3 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nicht für Ideen, Modelle, Konzepte, Methoden, Techniken und sonstiges bedeutsames Know-how sowie für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits bekannt waren oder ohne Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich gewesen wären.

8.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Vertragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Sitewerk AG im Hinblick auf die Regelungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)und anderer relevanter Vorschriften. Sitewerk AG verpflichtet sich, die Bestimmungen des Datenschutzes einzuhalten und ihre Mitarbeiter und Subunternehmen entsprechend zu verpflichten.

8.5 Von der Geheimhaltung ausgeschlossen sind Informationen zum Kunden oder Projekt, die gemäss Ziff. 7.4für Vermarktungszwecke verwendet werden.

9 Untersuchungs-und Rügepflicht

9.1 Sobald die Lieferung oder Leistung oder ein Teil davon durch die Sitewerk AG erbracht ist, hat der Kunde diese auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Jegliche Mängelsind jeweils umgehend, spätestens aber innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung schriftlich unter Beschreibung gemäss Abs. 9.3 zu rügen.

9.2 Diese Verpflichtung richtet sich nach den Möglichkeiten des Kunden, Mängel festzustellen und zu benennen.

9.3 Jeder Mangel muss gemäss Ziff. 10.5 hiernach klassifiziert und so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist und Informationen enthält über die Art des Mangels, das Modul, in dem der Mangel aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die am Programm bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden.

9.4 Wurden in dieser Frist keine erkennbaren Mängel der Lieferung oder Leistung oder Teilen davon schriftlich gerügt, gilt diese als genehmigt.

10 Prüfung und Abnahme von Werken

10.1 Der Kunde ist in Bezug auf Werke zur Durchführung eines Abnahmeverfahrens(bzw. Teilabnahmeverfahrens) verpflichtet. Sobald die Lieferung oder Leistung (bzw. ein separat prüfbarer Teil davon)von der Sitewerk AG vollständig erbracht ist, ist der Kunde verpflichtet, das Werk innert zehn Tagen einer Funktionsprüfung zu unterziehen.

10.2 Die Sitewerk AG kann vom Kunden eine schriftliche Abnahmeerklärung der erbrachten Lieferung oder Leistungen (oder Teilen davon)verlangen.

10.3 Inhalt der Funktionsprüfung sind die zwischen der Sitewerk AG und dem Kundendefinierten Funktionstests. Grundlage der Funktionsprüfung sind die Vorgaben des Vertrages bzw. die vertraglich zugesicherten Eigenschaften.

10.4 Die Abnahme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung sowie einen erfolgreichen Praxistest voraus. Zunächst führen die Vertragspartner gemeinsam die für die Leistung beschriebenen Funktionsprüfungen durch. Der Projektleiter der Sitewerk AG nimmt hieran teil. Die Prüfung soll so eingehend sein, dass der Kunde die Übereinstimmung der Leistungen mit den vertraglichen Vorgaben in allen Einzelheiten prüfen kann. Der Funktionstest wird von der Sitewerk AG protokolliert und vom Kunden unterzeichnet.

10.5 Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlereinteilung:

10.5.1 Fehlerklasse1
Der Fehler verhindert die Nutzung des Arbeitsergebnisses oder wesentlicher Teile. Dieser Fehler wird mit neun Punkten bewertet.

10.5.2 Fehlerklasse 2
Der Fehler behindert die Nutzung des Arbeitsergebnisses in einer schwerwie-genden Weise und eine Umgehungslösung liegt nicht vor oder Beseitigungs-möglichkeiten des Fehlers sind für den Kunden nicht absehbar. Dieser Fehler wird mit drei Punkten bewertet.

10.5.3 Fehlerklasse 3
Sonstige Fehler. Dieser Fehler wird mit einem Punkt bewertet.

10.6 Die Vertragspartner sollen Einvernehmen über die Zuordnung eines Mangels zu den Fehlerklassen erzielen. Andernfalls gilt die jeweils höhere Klasse.

10.7 Treten während der Funktionsprüfung Fehler mit insgesamt mehr als sechs Punkten auf, kann der Kunde verlangen, dass die Abnahme abgebrochen und nach Nachbesserung neu begonnen wird.

10.8 Ist die Funktionsprüfung erfolgreich, beginnt der Praxistext für die Dauer von drei Wochen. Treten innerhalb des Praxistests Mängel der in den Absätzen hiervor beschriebenen Art und Menge auf, wird der Praxistest abgebrochen und nach der Nachbesserung neu gestartet. Werden innerhalb des Praxistests weniger Mängel als in Abs.10.7 beschrieben gerügt, wird die Leistung durch schriftliche Erklärung von dem Kunden abgenommen. Fehler, die die Abnahme nicht behindern, behandelt die Sitewerk AG im Nachgang zur Abnahme im Rahmen der Gewährleistung

10.9 Die Abnahmeerklärung gilt als abgegeben, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf des Praxistests abnahmeverhindernde Mängel schriftlich rügt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung

10.10 Die Regeln dieses Absatzes gelten auch für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.

11 Gewährleistung

11.1 Die Sitewerk AG leistet Gewähr dafür, dass die erbrachte Leistung die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist.

11.2 Software und/oder Services von Dritten werden von der Sitewerk AG auf der Basis von "as is" (so wie sie ist) ohne jegliche Gewährleistung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, bereitgestellt. Insbesondere ist die Sitewerk AG nicht verantwortlich dafür, dass Software und/oder Services von Dritten gebrauchstauglich oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. Der Kundeträgt das alleinige Risiko in Bezug auf die Eignung, Qualität und die Leistung der Software und/oder Services von Dritten. Sollten sich die Software und/oder Services von Dritten als fehlerhaft erweisen, muss der Kundeallein für die Kosten aller notwendigen Wartungsarbeiten, Reparaturen und Korrekturen aufkommen.

11.3 Die Sitewerk AG schliesst Sachgewährleistung für Leistungen auftragsrechtlicher Natur aus. Für Leistungen auftragsrechtlicher Natur besteht von Gesetzes wegen keine Erfolgshaftung, jedoch verpflichtet sich die Sitewerk AG zur sorgfältigen und sachkundigen Vertragserfüllung nach zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellem Stand der Technik.

11.4Die Gewährleistung erstreckt sich ausschliesslich auf reproduzierbare Fehler, die der Kunde gemäss Ziff. 9gerügt hat.

11.5Die Sitewerk AG kann Gewährleistung zunächst durch Nachbesserung erbringen. Die Nachbesserung von Softwareleistungen erfolgt nach Wahl derSitewerk AG durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass die Sitewerk AG Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Bis zur Lieferung des nächsten, fehlerbereinigten Programmstandes wird der Kunde die Umgehungslösung anwenden. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung derSoftwarefehler möglich. Ein neuer Programmstand oder der vorhergehende Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.

11.6 Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz jeweils schriftlich gesetzter angemessener Nachfristendgültig fehlschlägt oder die Sitewerk AG die Nachbesserung verweigert, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen(Rücktritt ist ausgeschlossen). Bei Pflegeverträgen steht dem Kunden statt der Herabsetzung der Vergütung ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff.12.Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z.B. Neulieferung, Vertragskosten, Aufwendungsersatz etc.